Liebe Gender-Gemeinschaft. Bitte erinnert euch an den 29. September, 2021 und helft uns jetzt, mit einem NEIN zum COVID-Gesetz, die Demokratie zu erhalten.

Gender-Vielfalt

Warum auch die Gender-Gemeinschaft von einem NEIN zum COVID-19-Gesetz profitiert.

Am 29. September wurde in der Abstimmung die Ehe für alle angenommen.

Dass das Gesetz über die „Ehe für alle“ angenommen wurde, ist keineswegs selbstverständlich, war doch aus konservativen Kreisen erheblicher Widerstand zu spüren. Aber das Volk hatte demokratisch dafür gestimmt, dass die damals bestehende Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare aufhört und alle die selben Rechte haben.

Und genau darum geht es auch beim COVID-19-Gesetz: Dass wir die in den Verschärfungen festgeschriebene Ungleichbehandlung der Menschen in diesem Land nicht zulassen. Bitte, seid nun mit uns allen solidarisch und stimmt NEIN zum COVID-19-Gesetz!

Durch die Ehe für alle haben nun auch lesbische Paare Zugang zur Fortplanzungsmedizin. Per Samenspende zum Kind – das ist nun möglich. Und daraus ergibt sich nun eine weitere Forderung. Übersehen wurde bei der neuen Regelung die Partnerin, die das Baby nicht austrägt: Die Ehefrau der Mutter darf bislang keinen Vaterschaftsurlaub nehmen. Dass dieser nur für Männer vorgesehen ist, wollen LGBTQ-Verbände und Politiker*innen nun ändern. Die GLP-Nationalrätin Kathrin Bertschy will noch in der laufenden Herbstsession eine Motion einreichen. Gegenüber watson.ch forderte Bertschy: „Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub soll auch bei Frauenpaaren gelten“. Solche Forderungen benötigen Änderungen an Gesetzen. Die Bereitschaft im Volk, darauf einzugehen, ist sicher höher, wenn ihr uns nun helft, die Freiheit und den Rechtsstaat zu verteidigen.

Das COVID-19-Gesetz stattet den Bunderat mit einer völlig unangemessenen Machtfülle aus.

Im COVID-19-Gesetz, Art. 1a sind die Kriterien und Richtwerte beschrieben, in deren Rahmen der Bundesrat agieren kann. Wir sehen in diesem Text, dass der Bundesrat nicht nur die Gesetze zum Regieren anwendet, sondern dass ihm im Artikel 1a, Absatz 1 dieses COVID-19-Gesetzes die Befugnis erteilt wird, selbst die Kriterien und Richtwerte, also Verordnungen und Gesetze, zu erlassen, mit denen er dann seine Macht ausüben will.

Damit wird die Gewaltenteilung aufgehoben und das Volk und das Parlament verlieren die Kontrolle über den Bundesrat. In einer Demokratie ist es normal, dass das Volk oder an seiner Stelle das Parlament, die Gesetze erlässt und die Regierung hat die Aufgabe, unter Einhaltung dieser Gesetze zu regieren. Dieses Prinizip wird in diesem ersten Artikel des COVID-19-Gesetzes gebrochen und dadurch wird dem Bundesrat eine so umfassende Machtfülle gegeben, wie sie sich nur Regimes in totalitären Unrechtsstaaten angeeignet haben. Ein Ja zum COVID-19-Gesetz würde in der Schweiz die Demokratie und den Rechtsstaat beenden.

Art. 1a Kriterien und Richtwerte

1 Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftli­chen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.

2 Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängli­che Einrichtungen und Betriebe so­wie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben. Angemessene Schutzkonzepte sind möglich, sofern sie verhältnismässig sind.

Im Absatz 2 wird aufgezeigt, zu welchem Zeitpunkt die durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen zurückgenommen werden müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt im November 2021 sind alle impfwilligen Erwachsenen geimpft und somit müssten die Massnahmen bereits aufgehoben sein. Wie wir alle sehen, hält sich der Bundesrat nicht an diese Vorgaben aus dem COVID-19-Gesetz. Es ist im Gegenteil zu erwarten, dass bei einem JA zum COVID-19-Gesetz nach der Abstimmung wie in den übrigen europäischen Ländern auch in der Schweiz ein Lockdown für alle ausgerufen wird. Und später wird wohl auch in der Schweiz der Impfzwang eingeführt werden.

Art. 7 ermächtigt zudem den Bundesrat, der Justiz Vorgaben zur Abwicklung der Verfahren zu machen.

Art. 9 erlaubt es dem Bundesrat, in Insolvenzverfahren und somit in Eigentumsrechte einzugreifen.

Der Macht des Bundesrates werden auch Grenzen gesetzt.

Im COVID-19-Gesetz, Art. 1, Absatz 2 sind die wichtigsten Einschränkungen der Machtfülle des Bundesrats festgehalten.

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

Heute, im November 2021, kann die COVID-19-Situation auch ohne solche Befugnisse des Bundesrats bewältigt werden. Das Ziel könnte problemlos im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden. Trotzdem handelt der Bundesrat weiterhin ohne das Parlament einzubeziehen und hält an seinen überrissenen Befugnissen fest.

Wenn man ab Artikel 2 den ellenlangen Massnahmenkatalog betrachtet, dann realisiert man, dass diese bundesrätliche Machtfülle nicht auf die COVID-Pandemie im engeren Sinne beschränkt ist, sondern auf praktisch alle Lebensbereiche angewendet werden kann.

Die im Artikel 1, Absatz 2 gesetzten Grenzen erweisen sich als unwirksam und sind bloss Sand in die Augen der Bürger gestreut. In den Ohren des Bürgers tönt Art. 1, Absatz 2 einfach gut und beruhigend, hat aber keine praktischen Auswirkungen, da der Bundesrat selbst über die Notlage und die Notwendigkeit seiner speziellen Befugnisse entscheidet.

Eine Auswahl von Massnahmen, die der Bundesrat verfügen kann.

Es würde den Rahmen dieses Artikel sprengen, auf alle Massnahmen eingehen zu wollen. Wir gehen einfach auf ein paar zufällig ausgewählte Beispiel ein.

Artikel 3, Absatz 2, c
Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
Diese Regelung wurde auf die COVID-19-Impfstoffe angewendet. Deshalb werden ungetestete, experimentelle Impfstoffe an die gesamte Bevölkerung verimpft. Diese flächendeckende Verimpfung ungetesteter Impfstoffe birgt grosse Risiken für die Volksgesundheit in sich. Was, wenn sich krasse langfristige Nebenwirkungen zeigen würden? Zum Beispiel, dass diese Impfstoffe Krebs erzeugen oder zu Organversagen führen? Das kann zurzeit niemand ausschliessen, da Studien über die langfristig zu erwartenden Nebenwirkungen frühestens 2023, wahrscheinlich eher später, verfügbar sein werden.

Die COVID-19-Impfstoffe sind erst seit Dezember 2020 für die Gesamtbevölkerung verfügbar. Wir kennen also erst die unerwünschten Nebenwirkungen der letzten 12 Monate. Die WHO führt alle Meldungen über unerwünschte Nebenwirkungen von Medikamenten in der Vigiaccess-Datenbank. Dieser Datenbank können wir entnehmen, dass die COVID-19-Impfstoffe in nur 12 Monaten rund 50 Mal mehr unerwünschte Nebenwirkungen erzeugt haben, als die BCG-Impfstoffe in 53 Jahren. Allein diese Zahlen sollten das BAG veranlassen, diese COVID-19-Impfstoffe zu verbieten.

Art. 3a Geimpfte Personen
1 Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.
Obwohl es noch keinen vollständig ausgetesteten Impfstoff gibt, wird Geimpften nicht nur keine Quarantäne auferlegt, sie profitieren auch überall von Erleichterungen.

Art. 3b Test- und Contact-Tracing-System
Der Bund stellt in Zusammen­arbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:
a.
die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich ver­muteter Cluster und Infekti­onsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
b.
subsidiäre Mittel des Bun­des zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.
Mit dem Vorwand des Contact-Tracing-System wird ein lückenloses Überwachungssystem in der Schweiz eingeführt. Die Schweiz wird so zum Überwachungsstaat.

Art. 6a Impf-, Test- und Genesungsnachweise
1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
2 Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
Wir wollen keine Zertifikate im Inland. Die Ausgabe von Zertifikaten für Auslandreisen soll auf Anfrage hin möglich sein. Dazu braucht es aber kein COVID-19-Gesetz.

Art. 11a Massnahmen betreffend Publikumsanlässe
1 Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.
Nach dem 30. April 2022 wird sich der Bund nicht mehr an solchen Kosten beteiligen. Aber die Massnahmen werden weiter gehen. Das Ganze ist nicht vorübergehender Natur, sondern auf Dauer angelegt.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, nament­lich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veran­stalter zu überneh­menden Kosten. Arti­kel 12a gilt sinngemäss für Mass­nahmen im Veranstal­tungsbereich.
Und wieder ein Beispiel, in dem der Bundesrat sich die Erstellung einer Verordnung anmasst, was ganz klar die Aufgabe der Legislative, also des Parlaments wäre. Die Gewaltenteilung wird durch den Bunderat nicht mehr respektiert.

Art. 14 Massnahmen im Medienbereich.
d. Das Bundesamt für Kom­munikation kann auf Ge­such hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an folgende private Radio- und Fernse­hunternehmen tätigen:
1. die kommerziellen Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession;
2. komplementäre Radiostatio­nen mit einer Konzession;
3. konzessionierte regio­nale TV-Stationen.

1bis Die Zahlungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgen auf der Grundlage des beleg­ten Rückgangs der Einnah­men aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfängerinnen und -empfänger gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt wird.

2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf.

Hier werden auch Medien unterstützt, deren Publikumsverlust auf offensichtliche „Staatshörigkeit“ zurückgeht und die deshalb weniger Werbeeinnahmen haben. Das ist ein Skandal.

Minderheiten können sich nur in einem Rechtsstaat frei entfalten.

Zusammenfassend können wir sagen, dass sich Minderheiten nur in einem Rechtsstaat frei entfalten können. Nur ein Rechtsstaat kann Minderheiten vor Ausgrenzung und Verfolgung schützen. In einem Rechtsstaat, der zudem Freiheitsrechte schützt, müssen sich alle an die Gesetze halten, ganz besonders auch die Regierung. Wir haben in diesem Artikel in Beispielen aufgezeigt, dass der Bundesrat genau das nicht mehr tut. Und mit diesem COIVD-19-Gesetz will der Bundesrat die Gewaltenteilung aushebeln und dem Volk und dem Parlament das Recht zum Erlassen von Gesetzen wegnehmen. Damit wird die Schweiz zu einem totalitären Staat, in dem alle Macht beim Bundesrat liegt und Volk und Parlament nichts mehr zu sagen haben. Der Bundesrat zeigt bereits mit seinen heutigen Gesetzesübertretungen, wohin die Reise bei einer Annahme dieser unseeligen Verschärfungen des COVID-19-Gesetzes gehen wird.

Deshalb unser Aufruf, NEIN zum COVID-19-Gesetz zu stimmen!

Lukas-Fritz Hüppin erklärt uns, warum es am 28. November 2021 ein NEIN braucht, damit wir die Freiheit wieder zurückerhalten.

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